Die Hallenordnung

Hallen- und Platzordnung

 

Die Reitanlage unseres Vereins wurde unter großen finanziellen und zeitlichen Opfern der Mitglieder geschaffen und stellt einen erheblichen finanziellen Wert dar. Jeder Reiter übernimmt daher mit dem Recht auf Hallenbenutzung zugleich die Pflicht, die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand und damit in ihrem Wert zu erhalten. An der Pflege und Werterhalten unserer Anlage müssen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die nachstehende Hallenordnung strikt einzuhalten.

 

1. Die Benutzung der Reitanlage ist außerhalb von öffenlichen Veranstaltungen nur aktiven Mitgliedern des RuFV gestattet, Ausnahmen regeln die folgenden Absätze:

 

Passive Mitglieder und vereinsfremde Reiter können die Reitanlage in Ausnahmefällen kurzfristig nutzen. Ausnahmefälle sind z.B. Vertretung eines aktiven Mitglieds bei Urlaub oder Krankheit, bei längerer, beruflicher Abwesenheit, zum Ausprobieren eines Pferdes zum Zwecke des An- oder Verkaufs, kurzfristige Korrektur eines Aktivenpferdes. In allen Fällen ist vor der beabsichtigten Nutzung die Zustimmung des 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall des 2. Vorsitzenden oder Hallenwartes erforderlich.

Passive Mitglieder und vereinsfremde Reiter können die Reitanlage mit Zustimmung des Gesamtvorstandes langfristig nutzen, wenn sie hierfür eine angemessene Nutzungsgebühr entrichten. Die Nutzungsgebühr sowie die weiteren Einzelheiten werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

 

2. Die Nutzung der Anlage hat so zu erfolgen, dass diese keine vermeidbaren Schäden erleidet und andere Benutzer nicht gehindert oder gefährdet werden. Insbesondere sind die Regeln für das Bahnreiten zu beachten. Sollten Schäden entstehen, ist es Ehrensache, diese entweder selbst zu beheben oder aber dem Vorstand anzuzeigen. Sollten diese Schäden mit Vorsatz oder grob fahrlässig verursacht worden sein, trägt die Kosten zur Behebung des Schadens der Verursacher.

Freispringen bzw. Freilaufenlassen von Pferden ist nur mit Zustimmung aller Anwesenden gestattet. Hindemismaterial ist nach Gebrauch aus der Reithalle zu entfernen. Auf dem Aussenplatz können die für Trainingszwecke vorgesehenen Hindernisse stehen bleiben.

 

3. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass nach dem Reiten die Hinterlassenschaften unserer Pferde (Rossbollen) aufgesammelt werden. Auch in der näheren Umgebung der Reithalle (Vorplatz, Strasse etc.) müssen die Pferdeäpfel beseitigt werden. Wer dies wiederholt nicht erledigt, schadet dem Ansehen des Vereines nach außen und kann gemäß unserer Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass das Pferd im Sinne der Straßenverkehrsordnung ein Fahrzeug ist, und es somit gesetzlich verboten ist, den Gehweg zu benutzen.

Werden die Pferde-Anbindeplätze in der Halle benutzt, ist es selbstverständlich, dass diese sauber verlassen werden.

Hunde sind auf dem gesamten Gelände anzuleinen. Freilaufende Hunde sind eine Gefahrenquelle für Pferd und Reiter. Hundekot ist auf dem gesamten Gelände aufzusammeln und zu entfernen. Im Reiterstüble und im Richterhäuschen sind Hunde nicht gestattet.

 

4. Pferde, von denen eine besondere Gefahr ausgehen kann, z.B. junge, rohe Pferde, Schläger, Beisser, Hengste usw., dürfen in der Anlage nur gearbeitet werden, wenn der Reitbetrieb dies zulässt und die übrigen Reiter auf die Gefährdung aufmerksam gemacht wurden.

Longieren ist nur gestattet, wenn alle anwesenden Reiter hiermit einverstanden sind. Der Reitbetrieb hat Vorrang vor dem Longieren. Longieren am Stallhalfter ist aus unfall- und versicherungsrechtlichen Gründen nicht gestattet. Longenführer müssen zumindest einen Kappzaum oder eine Trense benutzen, da Sie ansonsten keine Einwirkung auf das Pferd haben.

 

5. Das Benutzen der Reitanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Benutzern entstehen, es sei denn, diese Schäden seien durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz entstanden.

 

6. Aktive Reiter, Pferdebesitzer und sonstige Berechtigte erhalten gegen Kaution einen Schlüssel zur Reitanlage. Jugendliche Vereinsmitglieder können einen Schlüssel erhalten, wenn die Eltern durch Unterschirft die Haftung für Schäden übernehmen sowie die Einhaltung der Hallenrodnung gewährleisten. Die Schlüssel bleiben Eigentum des Vereins und sind zurückzugeben, wenn der Besitzer sie nicht mehr benötigt oder aus dem Verein ausscheidet.

Beim Verlassen der Halle ist das Tor zu verschließen, wenn keine anderen Mitglieder die Halle benutzen.

 

7. Alle Benutzer sind gehalten, den Stromverbrauch so gering wie möglich zu halten. Für den normalen Reitbetrieb (ausgenommen Springstunden) reicht ein Lichtschalter aus (somit brennen zwei von sechs Lichtbahnen). Es ist darauf zu achten, dass das Licht nach der Benutzung gelöscht wird.

 

8. Zur Pflege der Anlage führen die Hallenbenutzer im wöchentlichen Wechsel einen Hallendienst durch. Dieser wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres vom Vorstand eingeteilt und durch Aushang in der Halle bekannt gemacht. Ist der eingeteilte Hallendienst verhindert, muß er selbst für Ersatz sorgen. Der Hallendienst ist jeweils ab Samstag bis zum folgenden Freitag auszuführen. Zum Hallendienst gehören insbesondere das Einräumen des Hufschlages, das Entleeren der Aschenbecher

und das Kehren im Vorraum. Während der Trainingszeiten lt. Belegungsplan darf kein Hallendienst durchgeführt werden. Außerhalb dieser Trainingszeiten hat die Ausführung des Hallendienstes jedoch Vorrang. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Mitglied fünfmal anreisen muss um den Hallendienst auszuführen. Reiter die sich hier gestört fühlen, müssen ihr Training dann eben nach draußen verlegen oder diese Viertelstunde warten. Dies Rücksicht gilt ebenso für das Eggen des Bodens mit dem Traktor. Jeder Reiter sollte froh sein, dass diese Tätigkeiten ausgeführt werden, ansonsten wäre der Boden nach kurzer Zeit nicht mehr reitbar.

 

9. Wird ein offizieller Arbeitsdienst durchgeführt, ist in dieser Zeit die gesamte Anlage für alle sportlichen Aktivitäten gesperrt.

 

10. Jeder Benutzer und Besucher der Reitanlage ist verpflichtet, in der Halle sowie im Außenbereich Ordnung zu halten. Leere Flaschen, Dosen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen und sonstiger Abfall gehören in die Abfalleiner, nicht auf den Boden. Es versteht sich von selbst, dass die Raucher Ihre Kippen in die Aschenbecher werfen und diesen auch bei Bedarf leeren. Aus gebäudeversicherungstechnischen Gründen ist das Rauchen nur im Vorraum gestattet. In der Bahn und auf der Tribüne ist das Rauchen aufgrund der Brandgefahr nicht gestattet.

Die Hufe sind nach dem Reiten in der Reitbahn auszuräumen.

 

11. Die Benutzer der Reitanlage haften dem Verein für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Hallen- und Platzordnung, insbesondere der Schliesspflicht, entstehen.

Reiter, die trotz Ermahnung wiederholt oder besonders schwer gegen diese Ordnung verstoßen, können durch Beschluß des Vorstandes von einer weiteren Nutzung ausgeschlossen werden.

 

12. Für alle Pferde, die die Reitanlage benutzen, ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung zwingend erforderlich. Dies ist nicht nur zur Absicherung des Pferdebesitzers, sondern speziell zur Absicherung aller anderen Mitbenutzer unumgänglich. Der Vorstand ist berechtigt, eine Kopie der Versicherungspolice sowie des bestätigten Zahlungsnachweises anzufordern.